Pflegediagnostik in der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Zum 01. Januar 2020 tritt die Verordnung in Kraft, wodurch sich einige wichtige Änderungen für die Aus- und Weiterbil­dung in der Pflege ergeben. Denn auch in den Rahmenlehrplänen der Fachkom­mission nach § 53 Pflegeberufegesetz (PflBG) wird die Vermittlung von Pflegediagnostik als pflegerische Kernkompetenz deutlich betont, im Besonderen hinsichtlich der sog. „Handlungsanlässe“. Darin werden u. a. die fachlichen Inhalte formuliert, die a) die Zuständigkeit von Pflege für die Situation und b) die Notwendigkeit des Handelns begründen und rechtfertigen. Soweit möglich und sinnvoll, sollen die Handlungsanlässe außerdem als Pflegediagnosen beschrieben werden.

Was sich hier im ersten Moment kompliziert anhört, lässt sich am besten anhand konkreter Beispiele erklären.

Wie lassen sich die angesprochenen Handlungsanlässe in konkrete Pflegediagnosen überführen? Und wie wird daraus eine Entscheidungsgrundlage für die Wahl geeigneter Pflegeziele und -maßnahmen?

Die wissenschaftliche Abteilung von RECOM hat dazu bereits erste Vorarbeit für Lehrende, Praxisanleiter und Pflegepersonen geleistet: unsere Pflegeexperten haben sowohl ENP- als auch NANDA-I-Pflegediagnosen ausgewählt und den vorgegebenen Handlungsanlässen zugeordnet. So kann die Anwendung eines Pflegeklassifikationssystems gewinnbringend veranschaulicht und anhand der Rahmenlehrpläne schnell und einfach in die Praxis überführt werden.

Zur Zuordnung von Pflegediagnosen zu den Handlungsanlässen
Zu den Rahmenlehrplänen

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