Ab 01.01.2019 gilt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG). Insbesondere die Ausgliederung der Pflegekosten aus den DRGs (und sonstigen Entgelten) und die Verhandlung hausindividueller Pflegebudgets ab 2020 stellen einen Paradigmenwechsel in der Krankenhausfinanzierung mit weitreichenden Auswirkungen auf die Krankenhäuser und neuen notwendigen Handlungsschritten innerhalb der Einrichtungen dar. Gleichzeitig entfaltet die bereits im Oktober 2018 in Kraft getretene Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) ihre volle Wirkung in diesem Jahr. Mit dieser Verordnung sind die ersten Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie festgelegt worden. ACHTUNG: diese müssen bereits seit dem 1. Januar 2019 umgesetzt werden.
Wirklich ernst wird es dann ab dem 1. April 2019, denn ab dem zweiten Quartal 2019 greifen Sanktionen, wenn Krankenhäuser diese Untergrenzen nicht einhalten.
Im Rahmen der neuen gesetzlichen Verordnungen wird derzeit vielfach beispielsweise nachfolgender Auszug (Konzept zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus", Pkt. 4.1 Geplantes PpSG, S.24, unterer Abschnitt) thematisiert:
„... Als Besonderheit ist hervorzuheben, dass bis zum Jahr 2020 neu eingestelltes Pflegepersonal voll umfänglich zu 100 % finanziert wird. Ab 2020 werden dann krankenhausindividuelle Pflegepersonalbudgets verhandelt, zudem werden Tarifanpassungen ausgeglichen. Das ausgehandelte Pflegepersonalbudget wird dann im Laufe des Jahres fallbezogen abbezahlt ...“
Folgende Fragen werden in diesem Zusammenhang laut, die Dr. Pia Wieteck exemplarisch für Sie beantwortet hat:
Frage 1: Angenommen im Jahr 2019 können aus diversen Gründen nicht alle Planstellen, welche aus der Personalbedarfsplanung resultieren, (nach-) besetzt werden. Bedeutet das in der Konsequenz für das darauffolgende Jahr 2020, ausgehend von einer unveränderten Personalbedarfsrechnung, dass lediglich die im Jahr 2019 besetzten Planstellen zu 100 % finanziert werden?
Antwort: Die Grundlage für das Pflegepersonalbudget sind die ausgegebenen Kosten Ihres Pflegepersonals im Vorjahr. Wenn Sie darüber hinaus ab 2020 aufbauen wollen, ist dies zu verhandeln. Hier hängt es sehr von Ihrem Verhandlungsgeschick und Ihren internen Kennzahlen ab, ob Sie erfolgreich sein werden oder es schwierig werden könnte.
Frage 2: Wie wird mit Blick auf die Vergütung mit einer eventuellen Differenz umgegangen?
Antwort: Es wird finanziert, was Sie als Personalstellen ausgeben. Hier bleibt es noch spannend, denn es ist davon auszugehen, dass jede Kasse deutlich stärker auf eine mögliche „Kürzung“ der Fallliegetage prüft. Hier wird eine gute Pflegeprozessdokumentation mitentscheiden, ob die Kassen in diesem Punkt erfolgreich sein könnten. Über diesen Weg kann die Reduzierung der Rechnung des Falles erreicht werden. Auch wenn die Differenz am Ende ausgeglichen wird, ist dieses für Sie ungünstig, da die Mittel nicht zeitnah verfügbar sein werden.
Frage 3: Welche Schritte würden Sie mir empfehlen bzw. sind zu beachten, um eine maximale Finanzierung sicherzustellen?
Antwort: Stellen Sie dieses Jahr so viel Pflegepersonen am Bett ein, wie Sie können. Der Pflegepersonalstand 2019 ist Ihr Startpunkt für die Pflegebudgetverhandlungen 2020. Es wäre fatal, wenn Sie 2019 die Ausgangslage für 2020 nicht optimieren würden. Im Jahr 2019 gilt, jede neu eingestellte Pflegeperson wird zu 100 % finanziert.
Beginnen Sie, für die Budgetverhandlungen ein sinnvolles Kennziffernsystem über die Fallschwere und Ihr pflegerisches Leistungsgeschehen aufzubauen. Idealerweise in Verbindung mit Outcomes. Nur so können Sie langfristig die Verhandlungsbasis für ein adäquates Pflegepersonalbudget sichern. Hier ist dringend der Einsatz einer elektronischen Patientenakte mit Pflegeklassifikationssystemen erforderlich, da Sie auf Papier nur mit einem Stab von ca. 10 wissenschaftlich ausgebildeten Pflegepersonen die Kennziffern aus den Papierakten selektieren können.
Möchten Sie mehr über die Auswirkungen, Möglichkeiten, Vorgehen und Risiken im Zusammenhang des PpSG erfahren?
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